Gäste aus dem Ausland bitte die Voraussetzungen zur Fischerei beachten
*siehe unter Angelkarte
Visitors from abroad please note the conditions for fishing *look for Angelkarte
01. Der Fischer ist verpflichtet vor dem Fischen Name, Anschrift und seine Unterschrift in den Fischereierlaubnisschein einzutragen
(mit Kugelschreiber)! Hat der Fischer eine Bootskarte erworben, ist er verpflichtet, vor der Bootsbenutzung die Bootsnummer,
seinen Namen, seine Anschrift und seine Unterschrift in die Bootskarte einzutragen. Ist der Automat defekt, muss der Fischerei-
erlaubnisschein an einer anderen Karten- ausgabestelle (siehe Aushang vor Ort) erworben werden (Bitte kein Geld in den
Briefkasten werfen, dies ist keine Berechtigung zur Fischereiausübung!!)
02. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Fischereierlaubnisscheine und Bootskarten
werden ersatzlos eingezogen!
Nach Beendigung des Fischens und/oder der Bootsbenutzung sind der jeweilige Fischereierlaubnisschein und/oder die
Bootskarte in den vorgesehenen Briefkasten (neben Automat) einzuwerfen!
Die Angelsaison beginnt am 16. April und endet am 1. November.
Ausnahme: Vereinsmitglieder und Jahreskartenbesitzer dürfen auch in den übrigen Monaten fischen (kein Eisfischen).
03. Stets mitzuführen sind:
a) der staatliche Fischereischein
b) die gültige Tages-Abend- oder Wochenkarte bzw. Jahreskarte mit Fangbuch
c) die Bootskarte bei Verwendung eines Leihbootes.
Gastangler: Zur Ausübung der Angelfischerei in Bayern benötigen Gastangler aus anderen Bundesländer einen gültigen Fischereischein
des jeweiligen Bundeslandes (AVFig, §2)
Ausländische Gastangler: Können bei einer umliegenden Gemeindeverwaltung, wenn sie die Befugnis zur selbstständigen Ausübung
des Fischfangs im Herkunftsland glaubhaft machen, einen begrenzt gültigen bayerischen Fischereischein erwerben.
04. Der Fischereierlaubnisschein berechtigt zum Fischen mit der Handangel und Schleppangel. Erlaubt sind nebst allen künstlichen und
natürlichen Köder folgende Angelgeräte:
Hegene: 1 Handangel mir 5 Nymphen (Hegene) plus 1 Handangel mit einer Anbissstelle oder 2 Handangeln mit je max- 3 Nymphen. Mit der
Hegene darf nur vom verankerten Boot/Angelkajak aus gefischt werden!
Ansonsten: 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle oder 2 Schleppangeln mit je einem Köder.
05. Zur Fischerei dürfen nur Ruderboote (Ausnahme Angelkajak) benutzt werden (keine Segelboote, kein E-Motor)!
06. Pro Boot sind maximal 2 Schleppangeln erlaubt! Echolot und Sidplaner sind verboten!
07. Fangbeschränkung pro Tag:
Von den Fischarten Aal, Hecht, Karpfen, Renke, Schleie und Zander dürfen insgesamt höchstens 6 Stück entnommen werden, davon
maximal 2 Hechte oder Zander. Ist das Fanglimit erreicht, ist das Fischen auf die
jeweilige Fischart einzustellen!
Fangbeschränkung pro Jahr:
30 Aale, 20 Hechte, 10 Zander, 100 Renken.
Abweichende Schonzeit:
Zander von 15.03. bis einschließlich 15.05.
Abweichendes Schonzeit:
Zander von 15.03. bis einschließlich 15.05
Der Fischfang zur Nachtzeit (einenhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) ist verboten.
Ausnahme: Das fischen auf Aal und Waller (Wels) ist bis 24 Uhr, während der Sommerzeit bis 1 Uhr erlaubt.
Auf Schonzeiten und Schonmaße ist zu achten (siehe unter Schonmaße & Zeiten bzw. Aushang an der Bootshütte)
Entnommene Fische sind sofort
mit Art, Länge und Uhrzeit auf dem Fischereierlaubnisschein oder im Fangbuch
einzutragen.
08. Die Verwendung von lebenden Fischen als Köder ist verboten. Das Angelgerät darf nicht verlassen werden.
09. Das Fischen mit der Ködersenke (max. 100x100cm) ist nur für den Eigengebrauch erlaubt. Es dürfen pro Tag höchstens 20 Köderfische
gefangen werden. Es dürfen nur Köderfische oder Teile davon aus dem Riegsee verwendet werden.
10. Im Jahresfischereischein ist keine Bootskarte enthalten. Die Benützung eigener Boote ist kostenlos. Der Jahresfischereischein für
Jungfischer berechtigt nur zum Fischen mit einer Handangel. Jungfischer dürfen Leihboote nur in Begleitung eines Erwachsenen benützen.
11. Schutzgebiete:Vom Boot darf im gesamten See gefischt werden. Das Befahren der Schilfflächen
ist verboten!
Die Schutzzone (siehe Schongebiete) zur Vogelbrutstätte an der
Nordseite des Sees (Landschaftschutzgebiet) ist durch Bojen gekennzeichnet,
sie darf bis einschließlich 30. Juni weder befischt noch befahren werden. Das Fischen vom Ufer ist in folgenden Bereichen verboten: Im
nördlichen Teil des Sees, das durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet ist. Im südlichen Teil des Sees zwischen Surfschule und der
Südostecke des Sees (Beginn des Fußweges in Richtung Riegsee). Ohne Genehmigung der Besitzer dürfen eingefriedete Grundstücke, private
Bootsstege und Badeplätze nicht betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind so zu betreten und zu verlassen, dass keine
Schäden entstehen. Flächen und Netze der Seenbewirtschaftung sind mit Schwimmern und Bojen gekennzeichnet. Diese dürfen weder
befischt noch befahren werden. Es ist ein Mindestabstand von 50m einzuhalten. Für Schäden die durch Nichtbeachtung der Schutzzone
entstehen haftet der Fischer.
12. Bitte lösen Sie nur einen Fischereierlaubnisschein wenn Sie mit den staatlichen und den oben genannten Bestimmungen
einverstanden sind und diese auch anerkennen. Bei Nichteinhaltung dieser und der staatlichen Bestimmungen wird der
Fischereierlaubnisschein ersatzlos eingezogen und gegebenenfalls Anzeige erstattet.
13. Bootskarte (siehe auch
Bootskarten):
1. Die Boote liegen zur Selbstbedienung bereit.
2. Überzeugen Sie sich vor der Lösung einer Bootskarte, ob ein einsatzfähiges Boot vorhanden ist.
3. Ein Boot darf von höchstens 4 Personen benützt werden.
4. Ersatzansprüche aus Schäden jeder Art, die durch die Benützung eines Leihbootes entstanden sind, können nicht geltend gemacht
werden. Schäden die durch Verschulden des Bootsbenutzer zurückzuführen sind, ziehen Ersatzpflicht
gemäß BGB nach sich.
5. Die Boote sind nach Gebrauch an der dafür vorgesehenen Anlegestellen wieder sorgfältig zu befestigen. Die Boote sind pfleglich
zu behandeln, vor Beschädigungen zu schützen und sauber zurückzulassen. Beschädigungen sind zu melden, bzw. auf dem Fischereischein
zu vermerken.